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Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG zur Zahlung an Fondszeichner verurteilt

Menden/Bonn, 12. Feb. 2016    Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn verurteilt, einem Fondszeichner den Aufwand aus dessen Fondsbeteiligung zu erstatten.

Dem Kläger war im Jahr 2003 durch einen Vermittler der Bonnfinanz AG eine kreditfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds angeboten worden. Der Erwerb der Fondsbeteiligung erfolgte zum Teil durch Eigenmittel, zum Teil durch ein mit einer Kapitallebensversicherung verbundenes endfälliges Darlehen der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG.

Der Fonds nahm eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung.

Im Jahr 2015, d.h. zwölf Jahre nach Zeichnung der Fondsbeteiligung und Abschluss des Darlehensvertrages erhob der Fondszeichner, vertreten durch Rechtsanwalt Balthasar, Klage gegen die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG mit dem Antrag,

  • festzustellen, dass er das in voller Höhe noch offene endfällige Darlehen nicht mehr tilgen müsse;
  • die angesparte, zur Tilgung des Darlehens bestimmte Kapitallebensversicherung zur freien Verfügung zurück zu erhalten;
  • von der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG seinen an den Fonds geleisteten Eigenanteil zurück zu erhalten;
  • sämtliche bisher an die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG gezahlten Darlehensraten zurück zu erhalten,

gegen Übertragung der Fondsbeteiligung an die Bank.

Das Landgericht Bonn gab diesem Klagebegehren des Klägers statt unter Abzug der dem Kläger zugeflossenen -geringen- Ausschüttungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Grund für diesen auf den ersten Blick außergewöhnlichen Erfolg ist eine Besonderheit im Verbraucherdarlehensrecht, welche bei Ausübung des Widerrufsjokers dazu führt, dass im Falle der Verbindung einer Fondszeichnung mit einem Darlehensvertrag der Darlehensnehmer

  • nicht nur das Darlehen nicht mehr tilgen muss,
  • sondern darüber hinaus alle seine erbrachten Leistungen, d.h. alle Darlehensraten,
  • seinen Eigenanteil und
  • seine Sicherheiten, etwa besparte Lebensversicherungen

zurück erhält.

Dies gilt selbst dann, wenn seit Fondsbeteiligung mehr als zehn Jahre verstrichen sind, das Darlehen bereits vollständig getilgt wurde oder die Beteiligungsgesellschaft bereits aufgelöst wurde oder insolvent ist.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Balthasar, welcher - unter anderem wegen den Medico Fonds Nr. 48 und Medico Fonds Nr. 49 - eine Anzahl von weiteren Verfahren gegen die Deutscher Herold Lebensversicherung AG führt, bedeutet diese Entscheidung eine günstige Weichenstellung für Fondszeichner, welche sich von ihrer von der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG finanzierten Fondsbeteiligung lösen wollen. Diese können bei Vorliegen der gleichen Fehler ebenfalls ihre Darlehensverträge widerrufen, die Rückzahlung eines noch offenen Darlehenssaldos verweigern und die Rückerstattung sämtlicher bisher erbrachter Darlehensraten und darüber hinaus ihren an den Fonds gezahlten Eigenanteil von der Bank (!) begehren.

Allerdings wird diese für den Verbraucher äußerst günstige Rückabwicklungsmöglichkeit fehlgeschlagener Fondsbeteiligungen aufgrund einer zum 21. März 2016 in Kraft tretenden Gesetzesänderung nur noch mit einer dann geltenden Übergangsfrist von drei Monaten ausgeübt werden können. Innerhalb dieser Zeit muss ein Fondszeichner, welcher seine Rechte wahren will, zumindest gegenüber der Bank den Widerruf ausüben und sinnvoller Weise auch seine Ansprüche aus der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung hinreichend konkretisieren.

Gerne bieten wir Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an. Übersenden Sie uns den Zeichnungsschein der Fondsbeteiligung sowie den Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung in Kopie oder als pdf-Datei.  Nach Eingang der Unterlagen prüfen wir diese, weisen Sie auf etwaige Fehler hin und beraten Sie über Handlungsmöglichkeiten.