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Als bundesweit im Kapitalanlegerschutz tätige Rechtsanwaltskanzlei vertreten wir kompetent die Interessen geschädigter Bankkunden, Kapitalanleger und Verbraucher.

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Widerruf

In einer Vielzahl von Rechtsgeschäften werden dem Verbraucher Widerrufsrechte eingeräumt. Diese sollen dem Verbraucher die Möglichkeit geben, innerhalb einer angemessenen Frist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen zu entscheiden, ob er an seiner Vertragserklärung festhalten will.

In der Regel beträgt die Widerrufsfrist des Verbrauchers zwei Wochen. Ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden, läuft diese Frist unbegrenzt.

Es kann für einen Verbraucher wirtschaftlich von erheblichem Vorteil sein, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Drei Fallgruppen sind hier zu nennen:

1. Eigenheimfinanzierungen

Die Kreditzinsen für Immobilien sind mit aktuell rund 2 % p.a. nur noch halb so hoch, wie vor wenigen Jahren, als Kredite noch mit  4 % p.a. vergeben wurden. Hat nun ein Darlehensnehmer einen Immobilienkredit über 4 % abgeschlossen, und ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so kann er heute seinen Kreditvertrag widerrufen und ohne Vorfälligkeit auf einen Kredit zu den heutigen niedrigen Zinsen umschulden. Durch den Widerruf zahlt der Darlehensnehmer nur noch die heutigen niedrigen Zinsen und erspart sich zugleich die Vorfälligkeitsentschädigung. Laut Angabe der Zeitschrift Finanztest, Heft 7/2014  sind rund 80 % aller Widerrufsbelehrungen in Immobilienfinanzierungsverträgen fehlerhaft.

2. kreditfinanzierte Fondsbeteiligungen

Noch drastischer sind die Folgen im Falle einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung.  Hat sich ein Anleger in der Vergangenheit einen Kredit aufgenommen, um sich  an einem Immobilienfonds Medienfonds Schiffsfonds zu beteiligen, und ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so bewirkt ein Widerruf des Kreditvertrages, dass die Bank das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung trägt, sog. Widerrufsjoker ! Der Anleger muss seine Beteiligung an die Bank übertragen, die Bank muss im Gegenzug alle Kreditraten an den Darlehensnehmer zurückerstatten, ebenso dessen Eigenanteil. Von dieser Möglichkeit, sich ohne Verluste aus einer Fondsbeteiligung zu verabschieden machen insbesondere die Anleger schlecht laufender oder insolvenzgefährdeter Fonds Gebrauch.

3. Lebensversicherungsverträge mit gesonderten Kostenausgleichsvereinbarungen

Auch Lebensversicherungsverträge sind mit einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu versehen. Im Falle des Widerrufs hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die aktuelle Versicherungssumme seiner Versicherung ohne Abzug von Kosten, d.h. insbesondere auch ohne Abzug von Abschlussgebühren. Dies gilt gerade auch für die Fälle, in denen Versicherer ergänzend externe Kostenausgleichsvereinbarungen (externe KAV´s) mit ihren Kunden trafen. In der Vergangenheit bestanden die Versicherer darauf, dass diese teils enormen Kosten trotz Kündigung des Kreditvertrages noch zu zahlen bzw. vom Rückkaufswert in Abzug zu bringen seien. Der IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen im März diesen Jahres (gegen die PrismaLife AG in Liechtenstein) entschieden, dass mit dem Widerruf des Versicherungsvertrages auch die externe Kostenausgleichsvereinbarung entfällt. Der Versicherer hat Anspruch auf den aktuellen Versicherungswert ohne Abzüge.