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Greenwashing beschreibt die Praxis, bei der nachhaltigkeitsbezogenen Informationen das Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens, eines Finanzprodukts oder einer Finanzdienstleistung unzutreffend oder unvollständig wiederzugeben. So können Investoren in die Irre geführt werden. Hier lautete der Vorwurf, die Anlagen „grüner“ dargestellt zu haben als sie es tatsächlich waren.

In Fällen von Greenwashing kann die Prospekthaftung der Prospektverantwortlichen und die Beratungshaftung der Anlageberater in Betracht kommen.

Prospekthaftung

Der Gesetzgeber hat mit der am 10.03.2021 in Kraft getretene EU-Verordnung 2019/2088 – Offenlegungsverordnung und mit der EU-Taxonomieverordnung regulatorisch den Aspekt der Nachhaltigkeit erfasst. Er hat Umweltziele und Bewertungssystematiken definiert.

Auf Produkt- und auch auf Unternehmensebene gibt es nun spezifische Offenlegungs- und Berichtspflichten, die Transparenz in Fragen der Nachhaltigkeit fördern.

Erfüllen die Prospekte zu den angebotenen Finanzprodukten die Anforderungen aus den Art. 6, 8, 9 OffenlegungsVO nicht oder entsprechen die Angaben nicht den Tatsachen kommt eine Prospekthaftung der Prospektverantwortlichen, gerichtet auf Schadensersatz, in Betracht.

Anlageberatungshaftung

Bei ihrer Anlageberatung und beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten sind Berater seit dem 2. August 2022 verpflichtet, ihre Kunden zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen.

Berater dürfen grundsätzlich nur solche Produkte empfehlen, die den Nachhaltigkeitspräferenzen der Anlageinteressenten entsprechen. Die Nachhaltigkeitspräferenzen ergänzen die Anlageziele „Anlagezweck“, „Anlagedauer“ und „Risikotoleranz“, zu denen Kundinnen und Kunden auch zuvor schon befragt werden mussten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) hat im April 2023 Leitlinien aufgestellt, die u. a. auf die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen eingehen.

War ihre Investitionsentscheidung von Nachhaltigkeitsaspekten getragen, und erweist sich das Finanzprodukt in diesem Aspekt als ungeeignet, kann eine Pflichtverletzung vorliegen welche einen Schadensersatzanspruch zu begründen vermag.

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