BGH zum Widerruf im Verbund – Bank nimmt Revision zurück

Schwerte/Hamburg/Karlsruhe

Zu den Rechtsfolgen eines Darlehenswiderrufs, wenn Verbraucherdarlehen und Kapitalanlage „im Paket“ verkauft werden

Sachverhalt

Fondsanteile als Kapitalanlagen wurden verbreitet aufgelegt als Immobilienfonds, Schiffsfonds, Flugzeugfonds, Medienfonds und ähnliche Angebote. Vielfach wurde mit der Kapitalanlagemöglichkeit zugleich ein Finanzierungsangebot in Form nicht grundpfandrechtlich besicherter Verbraucherdarlehen unterbreitet. Wie viele andere Anlageformen erwiesen sich auch im Fondsbereich zahlreiche Angebote als verlustreich. In dieser Situation waren häufig Anleger -wie der Kläger des hier entschiedenen Verfahrens- welche ihre Beteiligung ganz oder teilweise finanziert hatten, rechtlich deutlich besser aufgestellt als diejenigen Anleger, welche die Anlage vollständig aus Eigenmitteln finanzierten.

Rechtslage

Hintergrund sind die sog. „Verbundregeln“ gemäß § 358 BGB, die ihren Ursprung im VerbrKrG und ihre Vorväter im AbzG. hatten. In diesen Fällen lautete die Empfehlung bei drohenden Verlustrisiken der Beteiligung, die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Sind Beteiligung und Finanzierung „im Paket“ im Sinne des § 358 Abs. 3 S.2. 2. Hs. geschlossen und ist das Darlehen nicht grundpfandrechtlich besichert, ist die Vorschrift des § 358 BGB einschlägig. Nach dieser Vorschrift hat ein wirksamer Widerruf der Finanzierung gemäß dieser Vorschrift zur Folge, dass der Darlehensnehmer gegen Übertragung der finanzierten Beteiligung an die Bank dieser keinerlei Zahlungen mehr schuldet, vielmehr sämtliche bisher geleisteten Raten -ggf. einschließlich eines zum Erwerb der Kapitalanlage geleisteten Eigenanteils- zurück erhält

Diese dem Verbraucher überaus günstige, der Bank überaus nachteilige Regelung ist vom Gesetzgeber für den Fall der „Verbundgeschäfte“, sofern es sich um nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen handelt, ausdrücklich gewollt.

Prozessverlauf

Das Oberlandesgericht gab der durch den Unterzeichnenden geführten Klage des Klägers Recht, Az. 13 U 27/15:

Es wurde festgestellt, dass der Bank keinerlei Rückzahlungsansprüche gegen den Kläger aus dem noch offenen Darlehen zustehen. Weiter wurde die Bank verurteilt, dem Kläger sämtliche bisher an die Bank geleisteten Zahlungen zu rückzuerstatten abzüglich der Beträge, welche der Kläger aus der Beteiligung als Ausschüttung erhalten hatte – Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils an die Bank.

Die Revision der Bank zum Bundesgerichtshof, Az. XI ZR 511/15 hat die Bank am Abend vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Prozesserfolg

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg betreffend die Verurteilung der Bank zur Freistellung des Darlehensnehmers von jeglichen Zahlungen sowie Rückerstattung sämtlicher bisher vom Verbraucher gezahlter Raten wurde damit rechtskräftig.

Im Laufe der Jahre hat der Unterzeichnende eine hohe Anzahl erfolgreicher Verfahren wegen des Widerrufs von Fondsanteilsfinanzierungen -sog. Verbundgeschäfte- geführt.

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