BGH XI ZR 327/22 Urt. v. 14. Mai 24 Warn- und Hinweispflicht Bank

In seinem Urteil vom 14. Mai 2024 hat der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu Az. XI ZR 327/22 zu Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im bargeldlosen Zahlungsverkehr entschieden.

Es gilt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis.

Grundsatz: keine Aufklärungspflicht

Als Regel gilt, dass die Bank bei Zahlungsvorgängen ihres Kunden keine Aufklärungpflicht über Umstände betreffend den Zahlungsempfänger trifft.

Ausnahme: Aufklärungspflicht bei Sonderwissen der Bank

Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs lautet: Von dem Grundsatz, dass ein Zahlungsdienstleister sich grundsätzlich nicht um das dem Zahlungsvorgang zu Grunde liegende Valutaverhältnis kümmern muss gilt jedenfalls dann eine Ausnahme im Sinne einer Warnpflicht, wenn die Bank über Informationen verfügt, die der Kunde erkennbar nicht hat, und die evident auf einen drohenden Schaden des Kunden im Falle der Ausführung der Zahlungsanweisung hinweisen. Im konkreten Fall hat der BGH eine Warnpflicht bejaht betreffend eine Zahlungsanweisung an ein Unternehmen, dem die Aufsichtsbehörden das Einwerben von Kundengeldern untersagt und die Zwangsverwaltung angeordnet hat.

Weiter hebt der BGH hervor, dass die sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“, die eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufklärungsbedürftigen begründet, nicht nur für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (Senatsurteile vom 8. Mai 2012- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff., vom 8. April 2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 20 und vom 13. Juni 2023 – XI ZR 464/21, WM 2023, 1415Rn. 32), sondern auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2012, 1529, 1532) gilt.

In technischer Sicht weist der BGH noch darauf hin, dass bei der Einschaltung mehrerer Kreditinstitute die Aufklärungspflicht des endausführenden Instituts nicht gegenüber dem Verbraucher besteht, sondern gegenüber dem in der Kette vorgeschalteten Institut. Der Anleger/Verbraucher macht damit seinen Schaden nicht aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht ihm gegenüber, sondern im Wege der Drittschadensliquidation aus abgetretenem Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das endausführende Institut gegenüber dem diesem vorangeschalteten Institut geltend.

Der Bundesgerichthof hat durch Urteil die vorangegangene Entscheidung des OLG Frankfurt 3 U 306/21, Urt. vom 09.11.2022 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Maßgaben an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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