„Hebelgeschäft“. Mit einem Hebel oder Leverage können Anleger/innen ihre Renditen steigern. Das Prinzip ist einfach. Der Anleger investiert sein Geld nicht, sondern hinterlegt es bei einer Bank. Hierfür erhält der einen Kredit in der zwei- drei- oder vierfachen Höhe (Hebel) seiner Einlage und zu Spekulationszwecken. Für den Anleger verbirgt sich dahinter die Hoffnung, seine Gewinne zu multiplizieren. Zugleich multiplizieren sich die Kursverlustrisiken und Gebühren. Die multiplizierten Verlustrisiken führen dazu, dass die Mehrheit aller Hebelgeschäfte mit Verlusten für die Anleger enden. Hinzu kommt, dass für die Zeit der Spekulation Darlehenszinsen zu zahlen sind – unabhängig davon, ob bei der Spekulation Gewinn oder Verlust erzielt wird.
„Churning“ (engl. umrühren) beschreibt im Finanzwesen das häufige Umschichten in einem Portfolio, um möglichst viele Provisionen zu erzielen.
Ein dem vom Unterzeichnenden vor dem Landgericht Kaiserslautern geführten Verfahren zu Grunde liegender Fall wies beide Negativmerkmale auf.
Im konkreten Fall eröffneten die Anlegerin bei einer Bank im dänischen Abenraa ein Depot und zahlten umgerechnet rd. € 100.000 als Eigenkapital (zu hinterlegende Sicherheit) ein. Die Bank gewährte ein Darlehen in vierfache Höhe des Einlagebetrages, so dass der vierfache Betrag des Eigenkapitals zur Spekulation zur Verfügung stand. Der mit der Verwaltung der Investition beauftragte Vermögensverwalter schob die gehebelte Anlagesumme in kurzer Folge in einer Vielzahl von Finanztransaktionen hin und her. Für jede Transaktion erhielt der Vermögensverwalter -was der Anlegerin verschwiegen wurde- einen Anteil der Transaktionsgebühren der Depotbank als Provision. Nach wenigen Monaten war nahezu das gesamte hinterlegte Eigenkapital der Anlegerin durch gehebelte Gebühren und gehebelte Verluste aufgebraucht.
Mit der Klage machten wir gegenüber der dänischen Bank und dem Vermögensverwalter mit Erfolg den verlorenen Betrag als Schadensersatz geltend: Die Anlegerin war über die Risiken von Hebelgeschäften nicht zutreffend aufgeklärt worden. Insbesondere war ihr eine Vereinbarung zwischen Bank und Vermögensverwalter verschwiegen worden, wonach die Bank dem Vermögensverwalter für jede durchgeführte Finanztransaktion einen Teil ihrer Gebühren abgab. Damit hatte der Vermögensverwalter ein verschwiegenes eigenes finanzielles Interesse an der Durchführung möglichst vieler Finanztransaktionen – sog. „Churning“ was im erkennbaren Gegensatz zu den Interessen der Anlegerin stand. Damit stand die Haftung der Bank und des Vermögensverwalters fest.