Wertpapiere – Falschberatung I Fehlerhafte Order I Stornierung I Unerlaubte Geschäfte
Schadensersatzansprüche beim Wertpapierhandel
Wertpapiere bieten Privatanlegern die Möglichkeit, an den Entwicklungen der Kapitalmärkte zu partizipieren. Jede Investition in Wertpapiere bietet nicht nur Chancen, sondern ist auch immer mit allgemeinen Markt- und unternehmensspezifischen Risiken verknüpft.
Haftung Wertpapierauswahl – Filialbanken vs. Direktbanken/Onlinebroker
Filialbanken, beispielsweise Sparkassen, sind zwar vergleichsweise teuer, bieten im Gegensatz zu Direktbanken und Onlinebrokern jedoch Beratungsleistung an und haften im Zweifel bei unrichtiger oder unvollständiger Beratung zu Wertpapieren (Bond-Entscheidung des BGH XI ZR 12/93 vom 6.7.1993) im Gegensatz zu Direktbanken/Onlinebrokern, die keine Wertpapierberatung schulden.
Ersatzanspruch bei fehlerhafter Orderausführung
Ein Schadensersatzanspruch kann für den Anleger bestehen, wenn die Bank/der Broker gegen konkrete Weisungen, die der Kunde für das Wertpapiergeschäft erteilt hat, verstoßen hat. Eine weisungswidrig ausgeführte Order braucht der Kunde nicht gegen sich gelten lassen, er kann bei weisungswidriger Orderausführung das Geschäft zurückweisen.
Im eigenen Interesse sollte der Kunde nach Erteilung der Order unverzüglich prüfen, ob diese weisungsgemäß ausgeführt wurde und Abweichungen unverzüglich rügen. Eine entsprechende Mitwirkung des Kunden sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sparkassen, Banken und Effektenvermittlern regelmäßig vor.
Stornierung von Wertpapiergeschäften – Mistrade
Ein Unterfall fehlerhafter Abwicklung ist der Mistrade. Mistrades (deutsch „fehlerhafte Handelsgeschäfte“) bezeichnen Geschäftsabschlüsse, die zu nicht marktgerechten Preisen zustande gekommen sind. Solche Geschäfte können auf Antrag eines Beteiligten aufzuheben sein.
Ist zwischen Kunde und Bank ein Festpreisgeschäft geschlossen, bleibt die Verpflichtung der Bank gegenüber dem Kunden bestehen, das Wertpapiergeschäft zu den vereinbarten Konditionen und Bedingungen abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn das Ausführungsgeschäft vom Handelspartner (Verkäufer des Wertpapiers) der Bank wegen Mistrade erfolgreich storniert wurde.
Wenn der Auftrag zwischen Kunde und Bank als Kommissionsgeschäft vereinbart wurde, ist die Rechtslage eine andere. Dies folgt aus § 383 Abs. 1 HGB. Die Bank als Kommissionär schuldet dem Kunden nur, Wertpapiere für dessen Rechnung im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Hat sie dies weisungsgemäß getan, hat sie zunächst ihre Pflichten erfüllt. Diese Erfüllungswirkung besteht zunächst auch dann fort, wenn das Deckungsgeschäfts durch den Handelspartner der Bank anschließend storniert wird.
Unerlaubte Geschäfte nach § 32 KWG
Wertpapier- und Finanzdienstleistungen sind in Deutschland nur zulässig mit Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Das Tätigwerden ohne diese Genehmigung, etwa das nicht erlaubte Betreiben einer Handelsplattform, ist verboten und strafbar nach § 32, 54 KWG. Stellt die BaFin ein solches Geschäft fest, kann sie die Untersagung und Abwicklung anordnen. Dem Kunden kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG zustehen. Der Ersatzanspruch kann dann nicht nur gegen das Unternehmen, sondern auchgegen dessen Organe gerichtet werden (§ 14 StGB), namentlich also die Vorstände einer Aktiengesellschaft und die Geschäftsführer einer GmbH persönlich (BGH-Urteil vom 9.11.2023 III ZR 105/22).
Entschädigung aus dem erlangten Vermögen des Täters
Hat ein Täter Wertpapier- oder Finanzdienstleistungen betrieben, für die keine Erlaubnis vorlag, so ordnet das Gericht die Einziehung des erlangten Vermögens an (§ 73 StGB). Ein Geschädigter kann aus dem eingezogenen Betrag eine Entschädigung erhalten, wenn er aufgrund der verurteilten Straftat geschädigt wurden und bislang noch keine Entschädigung erhalten hat. Gerne prüfe ich für Sie das Bestehen von Ersatzansprüchen und setze diese durch.
Wie kann ich Ihnen helfen?
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