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Schadensersatzansprüche bei falscher Anlage-Beratung

Kapitalanlagen werden regelmäßig von Anlageberatern oder -vermittlern vertrieben. Beratungsleistungen können in verschiedenen Bereichen erfolgen, etwa der Zusammenstellung von Wertpapierportfolios, der Suche nach geeigneten Finanzprodukten oder der Empfehlung von Investitionsstrategien.

Anlageberater sind verpflichtet, ihren Kunden eine kompetente Beratung zu leisten. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass ihre Kunden vor der Investitionsentscheidung über alle wesentlichen Chancen und Risiken eines bestimmten Finanzprodukts aufgeklärt sind,

Die gewerbliche Tätigkeit bedarf der Genehmigung der BAFIN, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Wird ein Anlageberater oder -vermittler ohne die Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG tätig, haftet er dem Kunden bereits aus diesem Grund auf Schadensersatz.

Der Kunde muss hinreichend über das Produkt aufgeklärt werden

Maßgeblich für die Anlageberatung ist – sowohl nach dem Kreditwesengesetz als auch nach dem Wertpapierhandelsgesetz – die Abgabe einer die persönlichen Verhältnisse berücksichtigenden Empfehlung. Tritt der Kunde an die Bank oder seinen Anlageberater heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, kommt hierdurch stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande. Dabei kann es sich um Immobilienanlagen, steueroptimierte Anlagen, Wertpapiere, unternehmerische Beteiligungen oder auch ausländische Investmentanteile/Anleihen handeln.

Wurde über das empfohlene Produkt nicht hinreichend aufgeklärt oder passt das Produkt nicht zu den persönlichen Verhältnissen/Anlagezielen des Kunden, liegt hierin eine Pflichtverletzung.  

Das Grundsatzurteil: Die „Bond-Entscheidung“ – Haftung für Falschberatung

Beratung zeichnet sich dadurch aus, dass der Berater eine Empfehlung ausspricht.
In besagtem Bond-Fall (Urteil des BGH vom 06.07.1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93)) hatten die Kläger auf Empfehlung ihrer Bank eine Anleihe einer australischen Gesellschaft namens „Bond-Finance Ltd.“ erworben. Eine Ratingagentur hatte die Anleihe bereits vor dem Beratungsgespräch mit „BB“, d.h. spekulativ, und später als praktisch wertlos bewertet.

Die Kläger verklagten die Bank auf Schadensersatz – mit Erfolg. Den Einwand der Bank, von dem negativen Rating keine Kenntnis gehabt zu haben, ließ der BGH nicht gelten. Eine Beratung muss anlagegerecht sein, d.h. über die wesentlichen Eigenschaften im Hinblick auf etwaige Chancen und Risiken zutreffend informieren. Auch muss die Anlageberatung anlegergerecht sein, d.h. mit den Zielen des Anlegers übereinstimmen.  Wünscht der Anleger eine Investition gezielt in eine sichere Anlage, darf ihm nicht eine Anlage mit erheblichem Verlustrisiko empfohlen werden. 

Anders liegt es in dem Fall, wenn der Kunde bereits mit einem vorgefertigten festen Anlageentschluss, z.B. ein bestimmtes Wertpapier zu kaufen, an die Bank herantritt. Entsprechendes gilt im Fall von execution only-orders, speziell bei Direktbanken und Discount-Brokern, wenn diese bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklären, keine Beratung zu leisten.

Anlagevermittlung braucht keine Empfehlung

Bei der Anlagevermittlung wird in Abgrenzung zur Anlageberatung keine Empfehlung geschuldet, sondern die vollständige und zutreffende Auskunft über die wertbildenden Eigenschaften der Kapitalanlage(n). Dies gilt sowohl bei Vermittlung von Wertpapieren als auch bei sonstigen Kapitalanlagen. Informiert der Anlagevermittler oder die Bank nicht vollständig oder nicht zutreffend über die in Rede stehende Kapitalanlage, kommen auch hier Schadensersatzansprüche in Betracht.

Immobilienfinanzierung

Im Zusammenhang mit der Anbahnung von Immobilienfinanzierungen sieht § 511 BGB Aufklärungs- und Beratungspflichten des Anbieters der Finanzierung vor.

Vermögensverwaltung: Vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen

Bei der Vermögensverwaltungsteht die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit im Vordergrund. Daher muss sich die Beratung nicht auf jedes mögliche Anlageobjekt beziehen, aber auf die allgemeine Anlagestrategie und deren Risiken. Aufklärungspflichtig ist das Churning-Risiko. Beim Churning werden absichtlich viele Handelsaktionen durchgeführt, oft zur Generierung von Kommissionen. Diese riskante Strategie bringt oft mehr Verluste als Gewinne und es besteht die Gefahr, das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise zu verlieren. Ferner sind Rückvergütungen des Anbieters an den Vermögensverwalter offenzulegen (Kick-Back). Die Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters müssen mit der Anlagestrategie übereinstimmen.

Verletzungen der Pflichten aus Anlageberatungs-, Anlagevermittlungs- und Vermögensverwaltungsvertrag können vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Berater, Vermittler und Vermögensverwalter begründen.

Daneben können Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gegeben sein. In Betracht kommen etwa § 263 StGB (Betrug), 266 StGB (Untreue), § 264a Kapitalanlagebetrug oder auch nur § 32a KWG (Verstoß gegen die Erlaubnispflicht). 

Weiter können direkte Ansprüche gegen die Initiatoren/Anbieter aus Prospekthaftung hier gegeben sein.

Fehlerhafte Anlageberatung kann für Anleger zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Daher ist es wichtig, sich professionell vertreten zu lassen, wenn man glaubt, Opfer fehlerhafter Anlageberatung geworden zu sein. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ich Ihre Ansprüche, die aus fehlerhafter Anlageberatung entstanden sind, geltend machen.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Rufen Sie mich an unter +49 171 656 1106, nutzen Sie die Möglichkeiten zum Direktkontakt via WhatsApp-Chat oder buchen Sie über den Onlineplaner den für Sie passenden Termin – telefonisch, online, vor Ort. Lassen Sie uns darüber sprechen, was ich für Sie tun kann.